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   BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78   

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BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78 (https://dejure.org/1979,800)
BFH, Entscheidung vom 11.10.1979 - IV R 65/78 (https://dejure.org/1979,800)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 1979 - IV R 65/78 (https://dejure.org/1979,800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG (1971) § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 34
  • DB 1980, 188
  • BStBl II 1980, 63
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.07.1976 - III R 158/73

    Ausschlußfrist - Investitionsvorhaben - Summe der Investitionskosten -

    Auszug aus BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78
    Er hat im Urteil vom 16. Juli 1976 III R 158/73 (BFHE 119, 543, BStBl II 1976, 757) die Auffassung vertreten, daß die Ausschlußfrist des § 3 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1969 gewahrt sei, wenn der innerhalb dieser Frist beim FA eingegangene Antrag das Investitionsvorhaben, für das Investitionszulage begehrt werde, nach Art und Ort bezeichne und wenn zusätzlich die Summe der Investitionskosten aufgeführt werde.

    Entsprechend dieser jetzt gesetzlich festgelegten Mindestvoraussetzungen für einen wirksamen Antrag fordert der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 30. März 1979 III R 104/75 (BFHE 127, 482, BStBl II 1979, 448) - im Gegensatz zum Urteil III R 158/73, das auf der Grundlage der früheren Rechtslage ergangen war - zwar keine Benennung der Investitionssumme mehr; er hält aber daran fest, daß das Investitionsvorhaben nach Art und Ort bezeichnet werden muß.

  • BFH, 06.11.1969 - IV 249/64

    Vorliegen einer Steuererklärung im Sinne des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)

    Auszug aus BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78
    So hat der erkennende Senat im Urteil vom 6. November 1969 IV 249/64 (BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168) zu der Frage, ob eine mangelhafte Steuererklärung eine fristgerechte Steuererklärung i. S. des § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) a. F. darstellt, den Standpunkt vertreten, eine fristgerechte Steuererklärung liege auch dann vor, wenn die Steuererklärung Mängel aufweise.
  • BFH, 15.03.1974 - VI R 108/71

    Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur dann ordnungsgemäß, wenn neben den

    Auszug aus BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78
    An dieses Urteil anknüpfend hat der VI. Senat zur Frage der Mindesterfordernisse eines Antrages auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) im Urteil vom 15. März 1974 VI R 108/71 (BFHE 112, 345, BStBl II 1974, 590) ausgeführt, eine fristgerechte Antragstellung könne zwar nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Erstattungsanspruch beziffert werde; andererseits reiche aber auch nicht jede unsubstantiierte Äußerung für eine Wahrung der Frist des § 4 Abs. 5 JAV aus.
  • BFH, 30.03.1979 - III R 104/75

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage - Bezeichnung des

    Auszug aus BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78
    Entsprechend dieser jetzt gesetzlich festgelegten Mindestvoraussetzungen für einen wirksamen Antrag fordert der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 30. März 1979 III R 104/75 (BFHE 127, 482, BStBl II 1979, 448) - im Gegensatz zum Urteil III R 158/73, das auf der Grundlage der früheren Rechtslage ergangen war - zwar keine Benennung der Investitionssumme mehr; er hält aber daran fest, daß das Investitionsvorhaben nach Art und Ort bezeichnet werden muß.
  • BVerwG, 22.04.1976 - III C 48.74

    Antrag auf Schadensfeststellung - Auskunftsersuchen - Ausgleichsbehörde -

    Auszug aus BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78
    In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Mindestanforderungen an einen Antrag auf Schadensfeststellung nach § 27 des Feststellungsgesetzes (FestG) und einen Antrag auf Anerkennung einer Ausgleichsleistung nach § 234 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG), auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat, übereinstimmend darauf ab, daß der Antragsteller sein Begehren auf eine bestimmte Leistung gegenüber der Behörde hinreichend klar zum Ausdruck bringen muß, so daß der Behörde eine Bearbeitung des Antrages möglich ist (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 22. April 1976 III C 48/74 in Rundschau für den Lastenausgleich 1977 S. 54).
  • BFH, 08.12.1983 - IV R 170/81

    Bezeichnung eines Grundstücks - Antrag auf Teilwertfeststellung - Ausschlußfrist

    Zur Voraussetzung der hinreichend klaren Bezeichnung der betreffenden Grundstücke für einen wirksamen Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlußfrist dieser Vorschrift gewahrt wird (Anschluß an Urteil vom 11. Oktober 1979 IV R 65/78, BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63).

    Es führte aus, nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 1979 IV R 65/78 (BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63) müsse der Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG so gehalten sein, daß die in Betracht kommenden Grundstücke ohne großen Aufwand und ohne Rückfragen identifiziert werden könnten.

    Wie in dem grundlegenden Urteil in BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63 ausgeführt ist, müssen Anträge, die ein bestimmtes Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren des FA in Gang setzen sollen, einen Mindestinhalt an konkreten Angaben aufweisen, der es dem FA ermöglicht, das betreffende Verfahren einzuleiten.

    Der Senat bejaht mit dem FG auch die im Urteil IV R 65/78 offengelassene Frage, ob die noch fehlenden Tatsachen und Umstände, aus denen der Steuerpflichtige folgert, daß der Teilwert der betreffenden Grundstücke oder Grundstücksparzellen höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrages nach § 55 Abs. 1-4 EStG, bis zum Ende der Tatsacheninstanz nachgetragen werden können, ohne daß dies die Wirksamkeit des innerhalb der Ausschlußfrist gestellten Antrages berühren würde.

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1979 IV R 65/78, BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63, und vom 8. Dezember 1983 IV R 170/81, BFHE 139, 553, BStBl II 1984, 200).
  • BFH, 03.06.1986 - IX R 121/83

    Antrag auf Veranlagung - Form - Einkommensteuererklärung - Antrag auf

    b) Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zu verfahrenseinleitenden Anträgen des Steuerpflichtigen ist der Senat der Auffassung, daß für den Mindestinhalt des Antrags nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 EStG Angaben des Steuerpflichtigen notwendig, aber auch ausreichend sind, die seinen Willen auf Durchführung des entsprechenden Verfahrens gegenüber dem FA in der Weise erkennbar machen, daß dem FA die Einleitung des Verfahrens ermöglicht ist (zum Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG 1971: BFH-Urteil vom 11. Oktober 1979 IV R 65/78, BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63; zum Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1969: BFH-Urteil vom 23. Juli 1976 III R 122/75, BFHE 119, 553, BStBl II 1976, 759).
  • BFH, 10.02.1982 - I R 225/78

    Antrag auf Teilwertfeststellung - Ausschlußfrist - Bestimmtheit eines Grundstücks

    »Der I. Senat tritt dem IV. Senat (Urteil vom 11.10.1979 IV R 65/78 , BFHE 129, 34 , BStBl II 1980, 63 ) darin bei, daß ein wirksamer Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlußfrist dieser Vorschrift gewahrt wird, nur dann vorliegt, wenn die betreffenden Grundstücke hinreichend klar bezeichnet sind.«.
  • FG München, 10.12.2003 - 9 K 327/03

    Entfernungspauschale bei Fahrten eines Maurer-Lehrlings zum Betrieb und

    Danach begegnet es keinen Bedenken, für die Fahrt von der Wohnung zum Betriebssitz - wie im Streitfall auch geschehen - die geltend gemachte Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen (ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Juli 1980 VI R 119/77, BStBl II 1980, 63, in dem der BFH den Treffpunkt, von dem aus die Sammelbeförderung einsetzt, einer regelmäßigen Arbeitsstätte gleichstellt).
  • BFH, 29.07.1986 - IX R 225/84

    Auslegung des Willens des Antragstellers bei einem Antrag auf Aufhebung der

    Im Gegensatz zu anderen verfahrenseinleitenden Anträgen i. S. von § 86 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - (vgl. z. B. für den Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 BFH-Urteil vom 11. Oktober 1979 IV R 65/78, BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63, m. w. N.) erfordert der Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EStG keine weitere inhaltliche Konkretisierung.
  • BFH, 10.05.1984 - IV R 193/82
    NV: Ein wirksamer Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 liegt nicht vor, wenn der Antrag außer der ungefähren Größe der gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen keine weiteren Angaben beinhaltet (zu den erforderlichen Mindestvoraussetzungen eines wirksamen Antrags vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1979 IV R 65/78).2.
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 219/82
    NV: Anträge, die ein bestimmtes Festsetzungsverfahren oder Feststellungsverfahren des FA in Gang setzen sollen, müssen einen Mindestinhalt an konkreten Angaben aufweisen, der es dem FA ermöglicht, das betreffende Verfahren einzuleiten (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1979 IV R 65/78).
  • BFH, 10.05.1984 - IV R 29/81
    NV: Ein Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG ist wirksam innerhalb der Ausschlußfrist gestellt, wenn es dem Finanzamt aufgrund der Antragsangaben möglich ist, ohne großen Aufwand und ohne weitere Rückfragen die veräußerten Grundstücke zu identifizieren und aufgrund der bei ihrem Verkauf erzielten Veräußerungspreise das Teilwertfeststellungsverfahren einzuleiten (vgl. die BFH-Urteile vom 11.10.1979 IV R 65/78 und vom 8.12.1983 IV R 170/81).
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